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Wirtschaftssicherstellungsverordnung: Staatliche Kommandowirtschaft auch im Massenmigrationsfall?Lesezeit: 2 Minuten

Bekanntlich gibt es ja die deutsche Gründlichkeit. Etwas das viele Europäer als störend empfinden, andere sehen es als Aushängeschild für Deutschland an. Und da wir in Deutschland immer auf alles vorbereitet sein wollen (ja, ich weiß das klingt jetzt wie Hohn, angesichts der Massenmigration auf die man politischerseits vollkommmen unvorbereitet war – angeblich; Gunnar Heinsohns Veröffentlichungen zur Theorie des Youth Bulge (Jugendüberschuss) von 2006 sprechen beispielsweise eine ganz andere Sprache), gibt es unter anderem die Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV), das die staatliche Lenkung der Wirtschaft im Kriegsfall bestimmt.

Bei bwl24.net finden wir dazu folgendes (Artikel vom 18. August 2004 (!)):

So müssen Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft (§1 Abs. 1 WiSiV) Verträge vorrangig erfüllen (§2 WiSiV), für die Ihnen eine „Vorrangerklärung“ vorgelegt wird. Diese Vorrangerklärung kann nur vom Bund, den Ländern, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes beantragt werden (§3 Abs. 1 und 2 WiSiV). Faktisch haben diese Körperschaften damit ein Vorrecht bei der Wirtschaft.

Aber es kommt noch besser: Auch ohne „Vorrangerklärung“ kann einem Unternehmer eine bestimmte Erfüllungszeit befohlen werden – und die Erfüllung anderer Verträge durch den Unternehmer darf verboten werden (§6 WiSiV). Schließlich ordnet §7 WiSiV Möglichkeiten zur umfassenden Warenbewirtschaftung an. Hierzu dürfen auch „Bezugsscheine“ und „Zuteilungsnachweise“ erteilt werden (§9 WiSiV) – die Wiedereinführung der Lebensmittelkarten!

Was wie ein schlechter Sommerlochscherz aussieht, ist leider bitterer Ernst, denn das Bundesgesetzblatt ist kein Witzblatt. Wir müssen uns also überlegen, was Rot-Grün motivieren könnte, solche kommandowirtschaftlichen Instrumente einzuführen.

Und weiter finden wir dort:

Und da wir schon dabei sind, nehmen wir auch gleich das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz – VerkLG) zur Kenntnis, das nämlich ganz ähnliche Vorschriften für Verkehrsträger enthält, die nämlich ebenfalls zur Zwangsleistungen verpflichtet werden können.

Derzeit gelten die aufgeführten Gesetze nur im Kriegsfall, was aber nicht heißen muss, dass sie darauf auf Dauer (und in Zukunft) begrenzt sein müssen. Zum einen kann jederzeit die Grundlage (Kriegsgrund) auf z.B. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung abgeändert werden oder sie kann zum anderen erweitert werden – beispielsweise aufgrund einer Massenmigration.

Da angesichts des anstehenden Winters die Raumsituation in der Flüchtlingsfrage immer drängender werden dürfte, darf man gespannt sein, wann unter anderem diese Gesetzesgrundlagen/Verordnungen eine Anpassung erleben und ab wann diese Karte dann staatlicherseits „gezogen“ wird.

Es bleibt spannend.

Quellen:
Wikipedia – Gunnar Heinsohn
Wikipedia – Youth Bulge
Wirtschaftssicherstellungsverordnung: Rot-Grün bereitet die Kommandowirtschaft vor

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