Deutschland: Insolvenzantragspflicht tritt morgen am 1. Oktober wieder in Kraft

Insolvenz - Bildquelle: Pixabay / Ratfink1973; Pixabay LicenseInsolvenz - Bildquelle: Pixabay / Ratfink1973; Pixabay License

Insolvenz – Bildquelle: Pixabay / Ratfink1973; Pixabay License

Ab morgen Donnerstag, den 1. Oktober 2020, tritt die im Rahmen der Corona-Maßnahmen der deutschen Bundesregierung ausgesetzte Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bei juristischen Personen wieder in Kraft. Allein bei ausschließlicher Überschuldung bleibt die Antragspflicht bis zum Jahresende ausgesetzt.

Das heißt ab dem 01. Oktober 2020 besteht bei Zahlungsunfähigkeit wieder die PFLICHT zur Stellung eines Insolvenzantrags für juristische Personen wie GmbHs, AGs usw.

Damit werden wir ab morgen, respektive einige Tage danach die zweite Welle der Unternehmenspleiten nun auch in Form jener Anträge sehen. Nachdem die erste Welle von Unternehmensschließungen vor allem im Gastro- und Kleingewerbe medial eher „ausgesessen“ wurde, dürfte diese zweite Welle der verpflichtenden Anzeige der Insolvenz das wahre Ausmaß der Corona-Zwangsmaßnahmen aufzeigen. Wobei jedoch zu konstatieren ist, dass die Wirtschaft bereits weit vor dem „großen C“ – wie ich mannigfaltig in diesem Blog aufgeführt habe – nur eine Richtung kannte – gen Süden.

Parallel dazu gibt es auch einen „Stau bei den Privatinsolvenzen“, da auch hier ab morgen, den 1. Oktober 2020, eine neue Regelung in Kraft tritt:

Dann können Privatpersonen in der EU, also auch in Deutschland, alle ihre Schulden bereits nach drei Jahren verlieren und ein neues, schuldenfreies Leben beginnen. Wir empfehlen daher, vor dem 1. Oktober 2020 einen Insolvenzantrag nur in absolut notwendigen Fällen einzureichen.

Viele Privatpersonen dürften in den letzten Wochen/Monaten die Anzeige der Privatinsolvenz ebenfalls herausgezögert haben, um in den „Genuss der Dreijahresfrist“ zu kommen.

Aber wie sagte weiland unser Bundeswirtschaftsminister Altmaier am 13. März bei der Vorstellung des „Maßnahmenpakets zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus“ so schön:

Oberstes Ziel der Wirtschaftspolitik in dieser Lage muss nun sein, Unsicherheit abzubauen. Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verlorengehen. Wir spannen daher ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Ein zentrales Instrument bilden umfassende Liquiditätshilfen und Expressbürgschaften für Unternehmen.

Quellen:
Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit tritt ab dem 01.10.2020 wieder in Kraft
EU beschließt Schuldenfreiheit nach drei Jahren für alle
Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht
Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

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