Plandemie: Lastenausgleich für „Impf“opfer?

Diebstahl - Bildquelle: Pixabay / mohamed_hassan; Pixabay LicenseDiebstahl - Bildquelle: Pixabay / mohamed_hassan; Pixabay License

Diebstahl – Bildquelle: Pixabay / mohamed_hassan; Pixabay License

Im Artikel Systemfrage: Lastenausgleich, „Impf“schäden und das Ende von QE bin ich bereits auf die Änderungen der Artikel 21 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Lastenausgleichsgesetz) vom 12. Dezember 2019 mit Geltung ab dem 1. Januar 2024, sowie des Sozialgesetzbuchs vierzehntes Buch (SGB XIV), die am 7. November erfolgte und ebenfalls seine Geltung ab dem 1. Januar 2024, eingegangen, die eine legalisierte Enteignung möglich machen.

Bereits am 10. April 2018 (!) hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Form der Grundsteuer für grundgesetzwidrig erklärt. Dabei hatte der Bundesfinanzhof schon 2014 die Ansicht geäußert, dass die Grundsteuer (zumindest für Zeit ab 2009) durch die Erhebung mittels eines Einheitswerts nicht mehr „realitätsgerecht“ sei.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer
Die Erhebung der Grundsteuer ist äußerst kompliziert. Ausgangspunkt für die Berechnung sind die Werte der bisher letzten Hauptfeststellung für die Immobilienwerte in Deutschland.

Solche Hauptfeststellungen gab es bisher, aufgrund des dafür nötigen Aufwandes, erst zweimal. Als das einheitliche Grundsteuerrecht im Jahr 1936 eingeführt wurde, wurden die Werte für das Gebiet des gesamten Deutschen Reiches für den 1. Januar 1935 ermittelt. Grundsätzlich sollte die Hauptfeststellung daraufhin alle sechs Jahre erneut erfolgen, der Zweite Weltkrieg verhinderte dies jedoch. In der DDR wurde ein solches Hauptfeststellungsverfahren nicht mehr durchgeführt, in der Bundesrepublik nur noch einmal: im Jahr 1964.

Als Basis zur Steuerberechnung für die westdeutschen Bundesländer dient daher weiterhin der Immobilienwert von 1964, in Ostdeutschland liegen im Wesentlichen die Zahlen von 1935 zugrunde. Aus ihnen wird der sogenannte Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert berechnet. Dieser Wert wird nun mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert. Diese ergibt sich aus dem Grundsteuergesetz und liegt im Westen zwischen 2,6 und 6,0 Promille, im Osten zwischen 5,0 und 10,0 Promille, je nach Eigentumsart. Die Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern ergeben sich aus den unterschiedlichen Terminen für die Hauptfeststellung.

Beispiel: Wird für eine Eigentumswohnung in Westdeutschland ein Einheitswert von 100.000 Euro berechnet, muss dieser Betrag mit der Steuermesszahl von 0,035 multipliziert werden. Daraus ergäbe sich ein jährlicher Grundsteuerbetrag von 350 Euro. Weil die letzte Hauptfeststellung jedoch bereits 54 bzw. 83 Jahre zurückliegt, multiplizieren die Gemeinden diesen Betrag mit einem sogenannten Steuerhebesatz, der sich von Kommune zu Kommune unterscheidet. So soll unter anderem den veränderten Immobilienpreisen in den jeweiligen Kommunen Rechnung getragen werden. Die Stadt Frankfurt am Main etwa hat im Jahr 2015 einen Steuerhebesatz von 500 Prozent angelegt. Eine Eigentumswohnung mit einem Einheitswert von 100.000 Euro würde bei einer Steuermesszahl von 0,035 und einem daraus resultierenden Grundsteuerbetrag von 350 Euro bei Frankfurter Finanzämtern also tatsächlich mit 1.750 Euro besteuert. Das Urteil aus 2018 soll nun per Grundsteuerreform ab 2025 „umgesetzt“ werden, sprich „die Grundsteuer nach einen neuen, gerechteren Verfahren erhoben werden“. Dazu ist es nun notwendig, dass die Grundstückeigentümer eine eigene Steuererklärung für ihren Grund und Boden abgeben, die Basis für die Feststellungserklärung des Finanzamts sein wird.

Quelle: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer

Die eingangs erwähnte gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Enteignung für „Impf“schäden in Kombination mit dieser „Grundsteuerreform“ kann eine Antwort auf die Frage sein, wie der Staat diese Enteignungen durchführen will. Auf welcher Bemessungsgrundlage, über welche „Kanäle“, usw.

Die Feststellungserklärung des Finanzamts und die neu vorgeschriebene Bewertung der Grundstücke kann als eine Art Taxierung betrachtet werden, die wiederum die staatliche Grundlage dafür bildet, das der Staat sich an der ersten Stelle im Grundbuch mit einer Grundschuld in einer bestimmten Höhe einträgt, die dann wiederum Grundlage für den Lastenausgleich ist. Wer nun denkt, dass dies weder politisch noch gesellschaftlich möglich sei, möge bitte nachfolgenden Ausschnitt aus dem offiziellen Bundesarchiv der Bundesrepublik Deutschland zum Thema Lastenausgleich lesen:

Überblick über den Lastenausgleich (Ausschnitt)
Schauen wir uns erst einmal an, wann der Lastenausgleich das Licht der Welt erblickte. Erste Vorschläge für einen Lastenausgleich wurden im sogenannten Homburger Plan im April 1948 niedergelegt. Von einem Lastenausgleich wurde das erste Mal im selben Jahr im Währungsgesetz von 1948 gesprochen. Einzug in die bundesdeutsche Gegenwart hat er ein Jahr später gefunden. Am 18. August 1949 trat das Soforthilfegesetz in Kraft. Es enthielt erste Grundelemente des Lastenausgleichs. Er ist also inzwischen 70 Jahre alt.

Weshalb gibt es den Lastenausgleich überhaupt?

Der Nationalsozialismus, der Krieg, die millionenfache Ermordung unschuldiger Menschen und die Vertreibung hatten in Deutschland und in ganz Europa zu einer bis dahin unvorstellbaren Katastrophe geführt – weit größer als die des ersten Weltkriegs. Die Folgen dieser Katastrophe zu überwinden war die zentrale Aufgabe aller verantwortlichen Stellen in Deutschland nach 1945. Die Besatzungsmächte, die deutsche Politik, die Verwaltung, die Wirtschaft und die Bevölkerung waren damit beschäftigt, die Folgen des Krieges zu beseitigen. Der Lastenausgleich war dabei nur eine der notwendigen Maßnahmen, die getroffen werden mussten. Mit der Not der Hinterbliebenen der Millionen Kriegstoten, der Verschleppten, der Verfolgten und der Kriegsgefangenen sowie mit dem wirtschaftlichen Wiederaufbau befassten sich andere Gesetzesbereiche.

Der Lastenausgleich regelte lediglich einen Ausgleich für die materiellen Folgen von Krieg und Vertreibung. Ihm lag das Bekenntnis der Solidarität mit den Geschädigten zugrunde. Diejenigen, die ihr Vermögen und ihre wirtschaftliche Existenz über den Krieg gerettet hatten, sollten die materiellen Lasten derjenigen ausgleichen, die fast alles verloren hatten. Der Lastenausgleich war ein herausragendes Bekenntnis der alten Bundesrepublik zur Solidarität mit den Flüchtlingen und Vertriebenen. Das zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber vor über 30 Jahren entschieden hat, anders als in anderen Bereichen der Kriegsfolgenregelungen, den wesentlichen Teil der entstandenen Akten einem besonderen Teil des Bundesarchivs, dem Lastenausgleichsarchiv, zuzuführen.

Die Ansprüche an den Lastenausgleich waren hoch. Es gab 1949 im Bundesgebiet

  • 9 Mio. Vertriebene und Flüchtlinge. Hinzu kamen 2,5 Mio. innerhalb des Bundesgebiets Evakuierte, die ihre Heimat ebenfalls hatten verlassen müssen.
  • Es gab 8 Mio. Kriegssachgeschädigte, einschließlich der Familienangehörigen. – Von 10 Mio. Wohnungen im Bundesgebiet waren 2,5 Mio. total zerstört, viele weitere teilweise.
  • Es gab 0,5 Mio. Sowjetzonenflüchtlinge mit Ansprüchen an den Härtefonds des Lastenausgleichs.
  • Und es gab allein 0,5 Mio. Währungsgeschädigte mit Ansprüchen auf Kriegsschadenrente.
  • Zusammen 18 Mio. Menschen von 50 Mio. Einwohnern, also mehr als 1/3 der Bevölkerung der Bundesrepublik hatte Ansprüche an den Lastenausgleich.

Hinzu kam die wesentlich größere Zahl der Sparer, die Ansprüche nach dem Altsparergesetz geltend machen konnte. Das war quasi die gesamte erwachsene einheimische Bevölkerung des Bundesgebiets. Das macht deutlich, welche gewaltige Aufgabe es war, den notwendigen finanziellen Ausgleich zu organisieren.

Zunächst bestand die Absicht, den Lastenausgleich zusammen mit der Währungsreform 1948 einzuführen. Es zeigte sich aber sehr bald, dass dieser Zeitplan nicht einzuhalten war. Daher wurde als erste Maßnahme das Soforthilfegesetz verabschiedet.

Die Leistungen nach dem Soforthilfegesetz orientierten sich allein an den Grundbedürfnissen der Menschen und an deren Bedürftigkeit. Ziel des Soforthilfegesetztes war es, die größte Not der Geschädigten zu lindern. Es ging noch nicht um eine Vermögensentschädigung. Diese Regelung war dem endgültigen Lastenausgleich vorbehalten.

Die wesentlichen Leistungen des Soforthilfegesetzes waren:

  • die Unterhaltshilfe in Form einer Rentenzahlung,
  • Darlehen zum Wohnungsbau: die zerstörten Wohnungen mussten ersetzt werden,
  • die Hausrathilfe: die Vertriebenen und die Ausgebombten hatten auch ihren Hausrat verloren,
  • Arbeitsplatzdarlehen: in den zerstörten Betrieben mussten wieder Arbeitsplätze für die Menschen geschaffen werden.

In den drei Jahren von 1949 bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes 1952 wurden bereits 6,2 Mrd. DM ausgegeben.

Woher kam das Geld?

Zur Finanzierung der Leistungen wurde eine allgemeine Soforthilfeabgabe, also eine Art Vermögensabgabe, von zwei Prozent auf Grundvermögen eingeführt. Darüber wurde der Hauptteil der Einnahmen bis 1952 erzielt. Daneben gab es zwei weitere Abgabearten. Insgesamt wurden mit den Soforthilfeabgaben 6,4 Mrd. DM eingenommen.

Nach Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes wurden die Arbeiten zur Gestaltung des endgültigen Lastenausgleichs zügig fortgesetzt. Eine Expertengruppe legte bereits im Januar 1950 einen Abschlussbericht vor, der sich für einen individuellen Lastenausgleich aussprach. Andere Auffassungen und auch der Gedanke, allein nach sozialen Gesichtspunkten zu entschädigen, konnten sich nicht durchsetzen.

Bei der Entschädigung der Vermögensverluste sollte grundsätzlich auf die Schäden im Einzelfall abgestellt werden. Mit dem Lastenausgleich sollten zwei große Ziele erreicht werden:

  1. Die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die bundesdeutsche Gesellschaft.
  2. Die Entschädigung der individuell entstandenen Vermögensverluste im Rahmen der volkswirtschaftlich verfügbaren Mittel. Die Höhe der Leistungen stand immer unter dem Vorbehalt, dass alles auch finanzierbar sein musste. Es ging im Lastenausgleich daher nie um das Wünschenswerte, sondern immer nur um das, was möglich war, um das, was sich das Land leisten konnte.

Rückblickend lässt sich sagen, dass beide Ziele des Lastenausgleichs erreicht wurden.

Das Lastenausgleichsgesetz trat am 1. September 1952 in Kraft. Es bestand aus einem Finanzierungs- und aus einem Ausgabenteil. Die Finanzierungsseite des Lastenausgleichs wurde von den Finanzämtern durchgeführt. Die Leistungen wurden von den Ausgleichsämtern ausgezahlt.

Zur Finanzierung des Lastenausgleichs wurden Ausgleichsabgaben eingeführt: die Vermögensabgabe, die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe.

Mit ihnen wurde 1/3 der gesamten Ausgaben finanziert (53 Mrd. DM von 145 Mrd. DM). Der Rest der benötigten Mittel, die bis heute ausgegeben wurden, wurde über Steuern und Zuschüsse der Länder zur Unterhaltshilfe aufgebracht.

Quelle: Überblick über den Lastenausgleich

Zurück in die Jetztzeit. Kommen uns die Begriffe wie Solidarität oder wirtschaftlicher Wiederaufbau nicht allzu bekannt vor? Und wenn wir Begriffe wie Vertriebene oder Flüchtlinge mit beispielsweise „Impf“geschädigten ersetzen, könnte man obigen Einschub durchaus als „Begründungsblaupause“ für den wohl kommenden Lastenausgleich betrachten.

Aus meiner Sicht es ist kein Zufall, dass gerade jetzt – zeitlich alles aufeinander abgestimmt – die Umsetzung der Grundsteuerreform erfolgt, die seit nunmehr bald 8 Jahren moniert wird und seit 2018 per Urteil umgesetzt werden muss. Von den einleitend genannten Gesetzesanpassungen ganz zu schweigen.

Quellen:
Systemfrage: Lastenausgleich, „Impf“schäden und das Ende von QE
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer
Was das Urteil zur Grundsteuer bedeutet
Hauseigentümer müssen im Sommer 2022 zusätzliche Steuererklärung abgeben
Überblick über den Lastenausgleich

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