Grundgesetz: Die Bedeutung des Artikels 79
Der Ewigkeitsartikel des deutschen Grundgesetzes Artikel 79 Absatz 3 besagt: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Damit ist er der aus meiner...